LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.01.2020
L 5 KR 4286/19 RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 4-5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 20.11.2019

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen der Darstellung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 4286/19 RG

DRsp Nr. 2020/2855

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen der Darstellung einer entscheidungserheblichen Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 16.12.2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 178a Abs. 2 S. 1 und S. 4-5;

Gründe

Die Anhörungsrüge vom 19.12.2016 gegen den Beschluss des Senats vom 16.12.2019, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.11.2019 wegen des Nichterreichens des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes als unzulässig verworfen worden ist (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], ist bereits unzulässig.

Nach § 178a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).