Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 16.12.2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Anhörungsrüge vom 19.12.2016 gegen den Beschluss des Senats vom 16.12.2019, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.11.2019 wegen des Nichterreichens des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes als unzulässig verworfen worden ist (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], ist bereits unzulässig.
Nach § 178a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|