Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zahlung einer Altersrente.
Der am 00.00.1933 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und war in der Zeit von 1959 bis 1973 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Tätigkeiten waren bei der LVA Rheinprovinz (LVA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechende Pflichtversicherungszeiten gespeichert.
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