LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.06.2021
L 21 R 237/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 78 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 19/19

Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Durchführung eines VorverfahrensErforderlichkeit der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2021 - Aktenzeichen L 21 R 237/20

DRsp Nr. 2022/10039

Unzulässigkeit der Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Durchführung eines Vorverfahrens Erforderlichkeit der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts

1. Die Vorgabe in § 78 Abs. 1 SGG, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren vor Erhebung einer Anfechtungsklage nachzuprüfen ist nicht erfüllt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung keine Verwaltungsentscheidung oder ein Bescheid vorliegt, gegen den sich der Kläger hätte wenden können. 2. Eine vor der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts erhobene Klage ist unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch in dem Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 78 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung einer Altersrente.

Der am 00.00.1933 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und war in der Zeit von 1959 bis 1973 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Tätigkeiten waren bei der LVA Rheinprovinz (LVA) als Rechtsvorgängerin der Beklagten entsprechende Pflichtversicherungszeiten gespeichert.