Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 09.08.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Zeitraum vom 30.12.2007 bis 31.01.2008 hat.
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