BSG - Beschluss vom 09.02.2015
B 9 V 5/15 B
Normen:
SGG § 60;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VK 56/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 VK 76/14

Unzulässiges AblehnungsgesuchRechtsmissbräuchliche Ablehnung aller Richter eines Gerichts

BSG, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen B 9 V 5/15 B

DRsp Nr. 2015/3876

Unzulässiges Ablehnungsgesuch Rechtsmissbräuchliche Ablehnung aller Richter eines Gerichts

1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich ist. 2. Die pauschale Ablehnung aller Richter des Bundessozialgerichts, ohne konkrete Befangenheitsgründe vorzubringen, die sich individuell auf einen bestimmten Richter beziehen, ist rechtsmissbräuchlich.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers und der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden, werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 9.1.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2014 mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben, dort am 14.1.2015 eingegangen, Beschwerde eingelegt. Das weitergeleitete Schreiben ist am 27.1.2015 beim eingegangen. Mit Schreiben vom 2.2.2015 hat der Kläger unter Hinweis auf § erklärt, er habe zu dem "nicht das geringste Vertrauen" und gebeten, die Sache "zurückzuverweisen" und beantragt, "auf der Grundlage § - Einstweilige Verfügung" zu entscheiden.