LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.03.2012
5 Sa 19/12
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; ZPO § 519; ZPO § 520 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1440 b/11

Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag im Prozesskostenhilfeverfahren bei unterlassener Einlegung der Berufung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 19/12

DRsp Nr. 2012/8555

Unzulässiger Wiedereinsetzungsantrag im Prozesskostenhilfeverfahren bei unterlassener Einlegung der Berufung

Ein im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens für eine beabsichtigte Berufung zugleich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist solange unzulässig, bis die versäumte Prozesshandlung (hier: Einlegung der Berufung) nachgeholt wird. Wird die versäumte Prozesshandlung nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des stattgebenden Prozesskostenhilfebeschlusses nachgeholt, wird der Wiedereinsetzungsantrag endgültig unzulässig.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Berufung und/oder Berufungsbegründung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.11.2011, Az.: 4 Ca 1440 b/11, wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; ZPO § 519; ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe:

I. Es ist noch über den (bedingten) Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wegen der durch das vorangestellte Prozesskostenhilfeverfahren bedingten Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist zu befinden.