BSG - Beschluss vom 28.07.2015
B 4 AS 51/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 1230/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 3547/10

Unzulässiger WiderspruchGrundsicherungsleistungen für ArbeitsuchendeVorlage von KontoauszügenAnfechtbarer Verwaltungsakt

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 51/15 BH

DRsp Nr. 2015/16393

Unzulässiger Widerspruch Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende Vorlage von Kontoauszügen Anfechtbarer Verwaltungsakt

Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben entschieden, dass es bei der Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen an einem anfechtbaren Verwaltungsakt fehlt.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 - 2;

Gründe:

I