Die Parteien stritten erstinstanzlich um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten, um Gehaltsansprüche für Oktober 2005 und Zahlungsansprüche für behauptete Überstunden aus den Jahren 2004 und 2005. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen hatte, verfolgt die Klägerin in der Berufungsinstanz noch den Vergütungsanspruch für die Überstunden.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat vorgetragen, im Jahr 2004 habe sie insgesamt 572 Überstunden, nämlich im Januar 22,5, im Februar 67,5, im März 58, im April 52,5, im Mai 18,5, im Juni 42,5, im Juli 46, im August 57, im September 81, im Oktober 71,5, im November 30 und im Dezember 25 Überstunden geleistet. Sie hat sich dazu auf eine "Ca. Überstundenaufstellung Jahr 2004" (Bl. 18 ff. d.A.) und einer "Zusammenstellung Überstunden 2004" (Bl. 24 d.A.) bezogen.
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