Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für den Zeitraum von Januar bis November 1997 tarifvertraglich vorgesehene Auskünfte zu erteilen, im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine in der Höhe streitige Entschädigung zu leisten, im Falle fristgerechter Auskunftserteilung die sich aus der Auskunft ergebenden Beiträge zu zahlen hat und hilfsweise Mindestbeiträge schuldet. Das Landesarbeitsgericht hat ein Teilurteil betreffend die Auskunft und Entschädigungszahlung erlassen.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (im Folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
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