Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009 in Sachen 2 Ga 116/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, sie in bestimmter Weise zu beschäftigen, hilfsweise die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren "vertragsgemäß als Gruppenleiterin Stationäre Maßnahmen und als Abteilungsleiterin Leistungen an Versicherte oder mit vergleichbaren Aufgaben" zu beschäftigen.
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