LAG Köln - Urteil vom 27.08.2009
7 Ta 296/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 116/09

Unzulässiger Eilantrag gegen Ausübung des Direktionsrechtes

LAG Köln, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 296/09

DRsp Nr. 2009/24452

Unzulässiger Eilantrag gegen Ausübung des Direktionsrechtes

1. Übernimmt der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts übertragenen Tätigkeitsbereich unter dem Vorbehalt, die Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen lassen zu wollen, so verpflichtet er sich damit, die Tätigkeit bis zum Abschluss der rechtlichen Überprüfung tatsächlich auszuüben. 2. Für eine einstweilige Verfügung, die darauf gerichtet ist, dem Arbeitgeber zu untersagen, dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts eine bestimmte Tätigkeit zu übertragen, fehlt es regelmäßig an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009 in Sachen 2 Ga 116/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es der Verfügungsbeklagten zu untersagen, sie in bestimmter Weise zu beschäftigen, hilfsweise die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren "vertragsgemäß als Gruppenleiterin Stationäre Maßnahmen und als Abteilungsleiterin Leistungen an Versicherte oder mit vergleichbaren Aufgaben" zu beschäftigen.