Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
I. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 15.10.2010 seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hat.
Mit dem am 14.10.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache gegenüber seinem Arbeitgeber, dem Beschwerdegegner, ein Leistungsverweigerungsrecht nach §
Zur Begründung hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er werde am Arbeitsplatz durch seine Vorgesetzte und seine Arbeitskollegen diskriminiert und gemobbt und insbesondere wegen seiner sexuellen Orientierung als homosexueller Mann und wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt.
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