LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2011
10 TaBV 25/11
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 76 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 76 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 84; BetrVG § 85 Abs. 1; BetrVG § 85 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; AGG § 13; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 24/11

Unzulässiger Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand Betriebsvereinbarung Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 25/11

DRsp Nr. 2011/17084

Unzulässiger Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung Mobbing"

1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt daher denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren und muss den Verfahrensgegenstand so genau bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. 2. Ein Antrag auf Einrichtung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Betriebsvereinbarung Mobbing" enthält mit der pauschalen Aufnahme des Begriffs "Mobbing" Unbestimmtheiten, die einer Sachentscheidung entgegenstehen; um über diesen Antrag entscheiden, müsste hinreichen klar sein, was unter dem Begriff "Mobbing" zu verstehen ist. 3. Zur Einrichtung einer Einigungsstelle "Betriebsvereinbarung Mobbing" hat der Betriebsrats bestimmt darzulegen, welche Umstände der Arbeit und welche Handlungen oder Äußerungen von Vorgesetzten oder Beschäftigten als "Mobbing" betrachtet werden; ungefähre Bezeichnungen oder schlagwortartige Umschreibungen allein reichen dazu nicht aus.