LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.07.2004
8 Ta 140/04
Normen:
KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 635/04

Unzulässiger Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Fristversäumnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 140/04

DRsp Nr. 2005/2104

Unzulässiger Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Fristversäumnis

1. Die Zweiwochenfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG wird bereits dann ausgelöst, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte bei gehöriger Sorgfalt erkennen muss, dass die Klageerhebungsfrist möglicherweise versäumt ist.2. Eine am 08.01.2004 an den Arbeitnehmer erfolgte Aushändigung der Arbeitsbescheinigung mit Angaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Inhalt: "Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt am 16.12.2003 zum 08.01.2004 durch den Arbeitgeber." lässt eine Behebung des Hindernisses im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG zu diesem Zeitpunkt annehmen, da aufgrund der inhaltlichen Angaben der Bescheinung Veranlassung zur Klageerhebung bestanden hat; die maßgebliche Frist von zwei Wochen war am 27.02.2004 deutlich überschritten.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren die nachträgliche Zulassung seiner am 27.02.2004 beim Arbeitsgericht eingelegten Klage wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung.

Dem Kläger, der über 22 Jahre bei der Beklagten als Dachdeckerhilfe beschäftigt war, wurde am 16.12.2003 ein Schreiben mit folgendem Inhalt ausgehändigt:

"Vorübergehende Ausstellung im Januar 2004-07-21

Sehr geehrter Herr A.,