LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.01.2008
7 Ta 1/08
Normen:
KSchG § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 139 Abs. 1 Satz 2 § 572 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 11.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 6780/07

Unzulässiger Antrag auf nachträgliche Klagezulassung bei fehlender Benennung der Mittel zur Glaubhaftmachung - Verfahrensfehler durch Verletzung gerichtlicher Hinweispflicht - Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung im Ermessen des Beschwerdegerichts

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 1/08

DRsp Nr. 2008/14252

Unzulässiger Antrag auf nachträgliche Klagezulassung bei fehlender Benennung der Mittel zur Glaubhaftmachung - Verfahrensfehler durch Verletzung gerichtlicher Hinweispflicht - Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung im Ermessen des Beschwerdegerichts

1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss ein zulässiger Antrag auf nachträgliche Klagezulassung die Angabe der die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen und die Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten; für einen zulässigen Antrag reicht es aus, wenn die Mittel der Glaubhaftmachung im Antrag oder mindestens bei Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG benannt (angeboten) werden.2. Das Arbeitsgericht verletzt seine Pflicht zur materiellen Prozessleitung, wenn es nach Eingang des Antrages auf nachträgliche Klagezulassung die Klägerin nicht darauf hinweist, dass sie für ihren Antrag keine Mittel der Glaubhaftmachung angegeben hat; soweit § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO sich nicht ausdrücklich auf Mittel der Glaubhaftmachung bezieht, erklärt sich dies daraus, dass Beweismittel in diesem Sinn auch Mittel der Glaubhaftmachung einschließen.3. Hinweise nach § 139 ZPO müssen konkret und unmissverständlich formuliert sein.