ArbG Kaiserslautern, vom 14.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1585/06
Unzulässige Vollstreckungsgegenklage nach Ende der Zwangsvollstreckung
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 255/07
DRsp Nr. 2008/9766
Unzulässige Vollstreckungsgegenklage nach Ende der Zwangsvollstreckung
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage entfällt, sobald die Zwangsvollstreckung als Ganzes beendet ist.2. Im Rahmen des § 767 Abs. 2ZPO kommt es allein auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendung an; der in § 767 Abs. 2ZPO normierte Ausschluss ("Präklusion") erhobener Einwendungen greift selbst dann ein, wenn der Einwand im vorausgegangenen Verfahren zwar vorgebracht, vom Gericht jedoch nicht berücksichtigt wurde.3. Eine Leistungsklage auf Herausgabe des durch die angeblich unzulässige Zwangsvollstreckung Erlangten ist an sich möglich; einem gleichwohl gestellten Feststellungsantrag steht deswegen der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegen.