LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.04.2004
5 Ta 62/04
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 § 234 Abs. 1 § 572 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 63/03

Unzulässige sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 62/04

DRsp Nr. 2004/12599

Unzulässige sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis

Hat die Klägerin Zweifel bezüglich der Datumsangabe des vom Zusteller verfassten Zustellungsvermerks, kann sie sich in zumutbarer Weise und unschwer dadurch über das richtige Zustellungsdatum Gewissheit verschaffen, dass sie sich entweder telefonisch oder persönlich bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erkundigt; letzteres insbesondere dann, wenn sie in unmittelbarer Nähe des Arbeitsgerichts wohnt.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 § 234 Abs. 1 § 572 Abs. 2 ;

Gründe:

I.