ArbG Koblenz, vom 02.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 63/03
Unzulässige sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.04.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 62/04
DRsp Nr. 2004/12599
Unzulässige sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis
Hat die Klägerin Zweifel bezüglich der Datumsangabe des vom Zusteller verfassten Zustellungsvermerks, kann sie sich in zumutbarer Weise und unschwer dadurch über das richtige Zustellungsdatum Gewissheit verschaffen, dass sie sich entweder telefonisch oder persönlich bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts erkundigt; letzteres insbesondere dann, wenn sie in unmittelbarer Nähe des Arbeitsgerichts wohnt.