Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Gegen das ihm am 30.11.2023 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6.9.2023 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Schriftsatz vom 30.12.2023 die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er hat sie durch Schriftsatz vom 31.1.2024, beim
Die Revision des Klägers ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die Revision nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 164 Abs 2 Satz 1 SGG) begründet. Die Frist lief am Dienstag, dem 30.1.2024 ab. Der Revisionsbegründungsschriftsatz vom "31.01.2024" ging erst am 1.2.2024 und damit verspätet beim
Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist (§ 67 SGG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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