LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.05.2016
5 Sa 472/15
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 208/13

Unzulässige Restitutionsklage bei Versäumnis der einmonatigen Notfrist und Vorlage einer nachträglich errichteten Urkunde

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.05.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 472/15

DRsp Nr. 2016/14312

Unzulässige Restitutionsklage bei Versäumnis der einmonatigen Notfrist und Vorlage einer nachträglich errichteten Urkunde

Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts erstellte Urkunde kommt als Restitutionsgrund nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die Tatsachen bekundet, die bis zu diesem Zeitpunkt verortet sind, die Urkunde aber schlechterdings nicht vor Abschluss des Vorprozesses errichtet werden konnte, z. B. die Geburtsurkunde zur Bestimmung des Empfängniszeitpunktes oder der nachträgliche Anerkennungsbescheid über die Schwerbehinderung im Kündigungsschutzprozess.

Tenor

1.

Die Restitutionsklage wird verworfen.

2.

Die Kosten des Restitutionsrechtsstreits trägt die Restitutionsklägerin.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b);

Tatbestand