LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.02.2014
3 Sa 387/13
Normen:
BGB § 281 Abs. 1 S. 1; BGB § 670; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 1; FPersV § 2; FPersV § 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2707/11

Unzulässige Lohnklage bei unzureichenden Darlegungen zur NettolohnvereinbarungUnbegründete Klage eines Kraftfahrers im Stückgutverkehr auf Kostenersatz für gesetzlich erforderliche Fahrerkarte

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 387/13

DRsp Nr. 2014/8113

Unzulässige Lohnklage bei unzureichenden Darlegungen zur NettolohnvereinbarungUnbegründete Klage eines Kraftfahrers im Stückgutverkehr auf Kostenersatz für gesetzlich erforderliche Fahrerkarte

1. Die für das Führen von Lastkraftwagen nach § 2 FPersV erforderliche Fahrerkarte ist kein vom Arbeitgeber zu beschaffendes Betriebsmittel und deshalb auch dann kein nach § 670 BGB zu erstattender Gegenstand, wenn die Beschaffung durch den Kraftfahrer nur auf Aufforderung seines Arbeitgebers bei der zuständigen Behörde nach § 4 FPersV erfolgt; der Arbeitnehmer kann nicht schon allein deshalb Ersatz der Kosten einer Fahrerkarte verlangen, weil er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen Kraftfahrertätigkeiten im Stückgutverkehr zu leisten und sich in den Besitz einer Fahrerkarte zu bringen hat.