Auf die Berufung des Beklagten (vorheriger Beklagter zu 3.) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14.08.2008 (
Die Klage gegen den Beklagten zu 3.) wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für die Parteien nicht zugelassen.
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