ArbG Ludwigshafen, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 463/07
Unzulässige Feststellungsklage auf vergangenheitsbezogene Beurteilung der Eingruppierung für Rentenversicherungsträger - keine Bindung der Sozialversicherungsträger an arbeitsgerichtliche Entscheidungen - Ausschluss mit Urlaubsgeldforderung nach Fristversäumung im Insolvenzverfahren
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 692/07
DRsp Nr. 2008/14604
Unzulässige Feststellungsklage auf vergangenheitsbezogene Beurteilung der Eingruppierung für Rentenversicherungsträger - keine Bindung der Sozialversicherungsträger an arbeitsgerichtliche Entscheidungen - Ausschluss mit Urlaubsgeldforderung nach Fristversäumung im Insolvenzverfahren
1. Da Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte an eine arbeitsgerichtliche Entscheidung rechtlich nicht gebunden sind, kann auf die Annahme einer derartigen präjudiziellen Wirkung ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1ZPO nicht gestützt werden.2. Ein rechtliche Interesse an einer arbeitsgerichtlichen Feststellung ist selbst dann nicht gegeben, wenn ein Sozialversicherungsträger ausdrücklich erklärt, die Entscheidung des Arbeitsgerichts de facto respektieren zu wollen, denn die Deutsche Rentenversicherung und die übrigen Sozialversicherungsträger sind rechtlich nicht nur nicht verpflichtet, Entscheidungen der Arbeitsgerichte zur alleinigen Grundlage eigener Entscheidungen zu machen, sondern sind dazu auch nicht berechtigt.
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