LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.07.2015
5 Sa 121/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 286/14

Unzulässige Feststellungsanträge auf Gehaltserhöhung bei unbestimmter Antragstellung und fehlendem Rechtsschutzinteresse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 121/15

DRsp Nr. 2015/18031

Unzulässige Feststellungsanträge auf Gehaltserhöhung bei unbestimmter Antragstellung und fehlendem Rechtsschutzinteresse

1. Nach § 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten; die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt und den Streitgegenstand so genau bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). 2. An eine Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als an eine Leistungsklage; auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll.