LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2015
7 Sa 23/15
Normen:
BMTV-AW II § 22; TV-Tätigkeitsmerkmale Teil I Abschn. B Unterabschn. 1 VergGr Vb Fallgruppe 5; TV-Tätigkeitsmerkmale Teil I Abschn. B Unterabschn. 1 VergGr. Vc Fallgruppe 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 06.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 692/14

Unzulässige Eingruppierungsfeststellungsklage einer Ergotherapeutin in sozialtherapeutischem Wohnheim der Arbeiterwohlfahrt bei streitbefangener Rechtsgrundlage und unklarer Antragstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 23/15

DRsp Nr. 2015/17345

Unzulässige Eingruppierungsfeststellungsklage einer Ergotherapeutin in sozialtherapeutischem Wohnheim der Arbeiterwohlfahrt bei streitbefangener Rechtsgrundlage und unklarer Antragstellung

1. Grundsätzlich besteht für eine Eingruppierungsfeststellungklage auch außerhalb des öffentlichen Dienstes das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse, weil sowohl bei einer Klage gegen den öffentlichen Arbeitgeber als auch gegen eine private Arbeitgeberin von der Vermutung auszugehen ist, dass beide die sich aus einem Feststellungsurteil ergebenden Leistungspflichten erfüllen werden.