Die Beschwerde und die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Magdeburg vom 9. Mai 2011 werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Im einstweiligen Anordnungsverfahren S
Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe am 3. Februar 2011 einen mündlichen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gestellt. Bei einer erneuten Vorsprache am 4. Februar 2011 habe er eine akute Mittellosigkeit geltend gemacht. Der Antragsgegner habe eine sofortige Auszahlung von Leistungen abgelehnt und ihn aufgefordert, die ausgehändigten Antragsformulare auszufüllen und am Montag, dem 7. Februar 2011, erneut vorzusprechen.
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