1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.05.2012 -
v e r w o r f e n .
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten u. a. um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Die Klägerin erhob am 29.11.2011 beim Arbeitsgericht Leipzig Kündigungsschutzklage.
Am 13.01.2012 fand die Güteverhandlung statt. Weil eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zustande kam, wurde Termin vor der Kammer durch Beschluss bestimmt auf Mittwoch, den 18.04.2012, 10:00 Uhr im Arbeitsgericht Leipzig.
Mit Beschluss vom 07.02.2012 verlegte das Arbeitsgericht auf Antrag der Klagepartei den Termin vom 18.04.2012 auf Mittwoch, den 30.05.2012, 11:00 Uhr. Mit weiterem Beschluss vom 24.05.2012 verlegte das Arbeitsgericht den Termin vom 30.05.2012 aus dienstlichen Gründen auf Dienstag, den 04.09.2012, 11:00 Uhr im Arbeitsgericht Leipzig.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|