Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12.01.2011 -
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 827,05 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Die sofortige Beschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, war also zunächst statthaft und auch sonst zulässig.
Die durch den angefochtenen Beschluss enthaltene Beschwer in Form der angeordneten Ratenzahlung ist aber aufgrund der Aufhebung der Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 17.10.2011, die der Kläger und Beschwerdeführer nicht angefochten hat, entfallen. Folglich ist die sofortige Beschwerde nunmehr unzulässig.
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