Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.10.2010, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten vor dem Arbeitsgericht Mainz um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um einen Weiterbeschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin sowie um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
Am 20.10.2010 hat das Arbeitsgericht folgenden Beschluss gefasst:
"1. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang der Kündigung. Diesen kann sie wohl kaum allein durch Unterlagen der Firma Z erbringen. Die Erklärung dieser GmbH mag die Zustellung indizieren. Sie ist aber keine öffentliche Urkunde.
Es wird deshalb der Zeuge X geladen werden.
2. Sache der Klägerin ist es, einen zu führenden oder geführten Beweis des Zugangs zu erschüttern, indem sie Gegenbeweise anbietet, die gegebenenfalls zu erheben wären.
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