1.
Die Beklagte hat im Kammertermin vom 02.03.2004 einen Teilvergleich mit dem Kläger dahin geschlossen, dass sie bis spätestens 01.04.2004 dem Kläger eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO erteilen wird.
Mit Schreiben vom 07. Mai 2004 hat der Klägervertreter beantragt, gegen die Beklagte ein angemessenes Ordnungsgeld - mindestens 500,-- EUR - anzudrohen und festzusetzen, was damit begründet wurde, dass die Beklagte trotz der Verpflichtung aus dem Teilvergleich die Schuldnererklärung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgegeben hatte, obwohl seitens des Klägervertreters eine Nachfrist bis zum 23.04.2004 gesetzt worden war.
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