I.
Mit ihrem (nicht unterschriebenen) "Einspruch" vom 26.07.2007 wehrt sich die Beklagte gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts im Beschuss vom 10.07.2007 - 11 Ca 390/07 - (Bl. 82 ff. d.A.).
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 10.07.2007 und vom 22.11.2007 (Bl. 93 d.A.). Mit dem zuletzt genannten Beschluss vom 22.11.2007 hat das Arbeitsgericht dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Einspruch der Beklagten nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
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