Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2019 - L 8 SO 32/19 B PKH - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
Die Beschwerde des Klägers ist bereits nicht statthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das
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