LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.02.2016
7 Ta 17/16
Normen:
ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; ZPO § 769 Abs. 1; ZPO § 793;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 954/15

Unzulässige Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Titelgegenklage

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.02.2016 - Aktenzeichen 7 Ta 17/16

DRsp Nr. 2016/4482

Unzulässige Beschwerde gegen die Versagung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Titelgegenklage

1. Auch im Rahmen einer Titelgegenklage gemäß § 767 ZPO analog findet ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss nach § 769 ZPO in analoger Anwendung des § 707 Absatz 2 ZPO nicht statt. 2. Bei der Prüfung, ob die Zwangsvollstreckung bei der Titelgegenklage einstweilen einzustellen ist, findet § 62 Absatz 1 ArbGG keine Anwendung.

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 11.01.2016 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 707 Abs. 2 S. 2; ZPO § 769 Abs. 1; ZPO § 793;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.