A.
Die Beklagte/Beschwerdeführerin ist eine GmbH, die seit dem 10.04.2007 ohne Geschäftsführer ist. An diesem Tag verstarb der letzte Geschäftsführer der Beklagten, Herr B.. Ein neuer Geschäftsführer wurde zwischenzeitlich nicht bestellt. Die Beklagte wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Bestellung von Rechtsanwalt M. als besonderen Vertreter nach § 57 ZPO für die Beklagte für den vorliegenden Rechtsstreit.
Wegen des weiteren und soweit unstreitigen Sachverhaltes wird auf I. der Verfügung des Arbeitsgerichts vom 29.10.2007 vollumfänglich Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 29.10.2007 bestellte das Arbeitsgericht Freiburg Herrn Rechtsanwalt M., den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters zum besonderen Vertreter der Beklagten. Die Bestimmung erfolgte ausweislich der Gründe der Verfügung nach § 57 Abs. 1 ZPO.
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