LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.02.2004
5 TaBV 2001/03
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 3 § 40 Abs. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 264 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2005/03

Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung der Kostentragung bei Entsendung eines Betriebsratsmitglied zu einer Fortbildungsveranstaltung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen 5 TaBV 2001/03

DRsp Nr. 2004/12643

Unzulässige Beschwerde gegen Ablehnung der Kostentragung bei Entsendung eines Betriebsratsmitglied zu einer Fortbildungsveranstaltung

1. Hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständige rechtliche Erwägungen gestützt, muss sich die Rechtsmittelbegründung des jeweiligen Rechtsmittelführers innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist mit sämtlichen Begründungen auseinandersetzen; geschieht dies nicht, ist das Rechtsmittel unzulässig.2. Die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung für ein Fortbildungsseminar des Betriebsrates setzt einen wirksamen Entsendebeschluss des Betriebsrates voraus.3. Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 BetrVG vor, darf der Betriebsrat einen Entsendebeschluss fassen, ohne dass die Entsendung (auch noch) der Arbeitgeber gestatten müsste.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 3 § 40 Abs. 1 ; ArbGG § 81 Abs. 3 Satz 1 § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 § 264 Nr. 2 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber teilte dem Betriebsrat mit dem Schreiben vom 21.05.2003 (Bl. 7 d.A.) mit, dass die Kosten für den Besuch des Seminars "Mobbing - Diskriminierung am Arbeitsplatz Teil I" vom 10.11.2003 bis zum 14.11.2003 in Hamburg nicht übernommen würden.