1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist hinsichtlich der eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 -
2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31.10.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.07.2008 -
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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