LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.05.2008
3 Ta 90/08
Normen:
ZPO § 222 Abs. 1 ; ZPO § 569 Abs. 1 ; ZPO § 572 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2208/05

unzulässige Beschwerde

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 90/08

DRsp Nr. 2008/14875

unzulässige Beschwerde

Normenkette:

ZPO § 222 Abs. 1 ; ZPO § 569 Abs. 1 ; ZPO § 572 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit dem Beschluss vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - wies das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag der Klägerin zurück. Der Beschluss vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 09.04.2008 (Bl. 165 d.A.) am 10.04.2008 zugestellt. Mit dem Schriftsatz vom 22.04.2008 legte die Klägerin am 25.04.2008 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - ein und begründete die sofortige Beschwerde zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.04.2008 (Bl. 170 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.04.2008 (- 2 Ca 2208/05 -), gegen den Antragsgegner (Beklagten) wegen seiner Verpflichtung, den der betrieblichen Altersversorgung dienenden Vertrag an die Antragstellerin (Klägerin) zu übertragen und alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben, gemäß vollstreckbarem Vergleich des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.03.2006 - 2 Ca 2208/05 - ein Zwangsgeld festzusetzen und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anzuordnen.

Der Beklagte beantragt,