I. Mit dem Beschluss vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - wies das Arbeitsgericht den Zwangsvollstreckungsantrag der Klägerin zurück. Der Beschluss vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - wurde den Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 09.04.2008 (Bl. 165 d.A.) am 10.04.2008 zugestellt. Mit dem Schriftsatz vom 22.04.2008 legte die Klägerin am 25.04.2008 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.04.2008 - 2 Ca 2208/05 - ein und begründete die sofortige Beschwerde zugleich. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.04.2008 (Bl. 170 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.04.2008 (-
Der Beklagte beantragt,
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