LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.01.2022
L 19 AS 1506/20
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 59 AS 10533/19

Unzulässige Berufung gegen einen GerichtsbescheidNichterreichen des BeschwerdewertsUnzutreffende Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2022 - Aktenzeichen L 19 AS 1506/20

DRsp Nr. 2022/5965

Unzulässige Berufung gegen einen Gerichtsbescheid Nichterreichen des Beschwerdewerts Unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung

Belehrt das Sozialgericht im Gerichtbescheid unzutreffend über die Berufung als statthaftes Rechtsmittel, ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung grundsätzlich unbefristet möglich.Der Beschwerdewert ist auch im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X nach dem mit der Berufung sachlich verfolgten Ziel, dem materiellen Kern des Verfahrens zu bestimmen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2020 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten .

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Der Senat verwirft die Berufung nach § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig, nachdem die Beteiligten hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 30. November 2021 gehört worden sind. Die Berufung ist nicht statthaft.