Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2020 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten .
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Senat verwirft die Berufung nach § 158 Satz 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss als unzulässig, nachdem die Beteiligten hierzu mit gerichtlichem Schreiben vom 30. November 2021 gehört worden sind. Die Berufung ist nicht statthaft.
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