1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Köln vom 7. November 2008 - 5 Ca 6345/08 -
wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte, soweit sie bis zu ihrer Berufungsrücknahme entstanden sind, und die Nebenintervenientin, soweit sie ab der Berufungsrücknahme der Beklagten entstanden sind.
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