LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.09.2004
4 Sa 392/04
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1 § 520 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2090/03

Unzulässige Berufung bei unvollständiger Begründung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 4 Sa 392/04

DRsp Nr. 2005/2081

Unzulässige Berufung bei unvollständiger Begründung

1. Die Beifügung einer Urteilsabschrift schafft gerade in Fällen, in denen infolge einer fehlerhaften Bezeichnung sonst Zweifel auftreten können, welche Entscheidung angefochten wird, ein geeignetes Mittel, diese zu beheben.2. Bei einer Berufung gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichts, die sich aus mehreren teilbaren Streitgegenständen zusammensetzt, muss eine zulässige Begründung hinsichtlich jeden einzelnen Teils des Streitgegenstandes erfolgen; stützt sich das Arbeitsgericht auf mehrere selbständig tragende Begründungen, hat sich die Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen mit jeder dieser tragenden Begründung zu befassen.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1 § 520 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Lohnzahlung, die Beklagte nimmt die Klägerin wegen Schadenersatz in Anspruch. Vom 11.04.2003 ab war die Klägerin bei der Beklagten als Verkäuferin in ihrer Metzgerei beschäftigt und täglich von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr eingesetzt. Sie verließ am 23.06.2003 unter zwischen den Parteien im Einzelnen umstrittenen Umständen das Geschäft, das sodann für den Rest des Nachmittags geschlossen wurde. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom gleichen Tag das Arbeitsverhältnis fristlos.