Die Klägerin begehrt von der Beklagten Lohnzahlung, die Beklagte nimmt die Klägerin wegen Schadenersatz in Anspruch. Vom 11.04.2003 ab war die Klägerin bei der Beklagten als Verkäuferin in ihrer Metzgerei beschäftigt und täglich von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr eingesetzt. Sie verließ am 23.06.2003 unter zwischen den Parteien im Einzelnen umstrittenen Umständen das Geschäft, das sodann für den Rest des Nachmittags geschlossen wurde. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom gleichen Tag das Arbeitsverhältnis fristlos.
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