LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.11.2013
8 Sa 269/13
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2/13

Unzulässige Berufung bei fehlenden Parteibezeichnungen in der Berufungsschrift

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 269/13

DRsp Nr. 2014/7011

Unzulässige Berufung bei fehlenden Parteibezeichnungen in der Berufungsschrift

1. Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, das gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt wird, muss auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird; danach muss aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagte sein soll, wobei insbesondere an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen sind. 2. Bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. 3. Enthält die eingereichte Berufungsschrift weder Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der namentlich aufgeführten Prozessparteien Berufung eingelegt wird, und sind andere Unterlagen der Berufungsschrift nicht beigefügt, ist die Berufung unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 8.5.2013 - 4 Ca 2/13 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.