BAG - Beschluss vom 17.05.2001
8 AZB 15/01
Normen:
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 § 519b Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 66 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1281/00
LAG Rheinland-Pfalz, vom 13.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1545/00

Unzulässige Berufung; Anforderungen an die Berufungsschrift; Erkennbarkeit der Person des Berufungsklägers

BAG, Beschluss vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 8 AZB 15/01

DRsp Nr. 2002/12298

Unzulässige Berufung; Anforderungen an die Berufungsschrift; Erkennbarkeit der Person des Berufungsklägers

»1. Die nach § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. 2. Wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist, muss entweder aus der Berufungsschrift für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, bis Ablauf der Berufungsfrist eindeutig zu erkennen sein. 3. Wird in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich angegeben, für wen Berufung eingelegt wird, so ist es auch nicht ausreichend, dass in ihr der Berufungskläger an erster Stelle genannt wird.«

Normenkette:

ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 2 § 519b Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 66 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Restlohnzahlung abgewiesen. Gegen dieses ihr am 16. November 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am Montag, dem 18. Dezember 2000, um 23.58 Uhr eingegangenen Telefax Berufung eingelegt. Die handschriftlich verfasste Berufungsschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat folgenden Wortlaut:

"An das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz