I.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung der Klägerin. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Restlohnzahlung abgewiesen. Gegen dieses ihr am 16. November 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am Montag, dem 18. Dezember 2000, um 23.58 Uhr eingegangenen Telefax Berufung eingelegt. Die handschriftlich verfasste Berufungsschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat folgenden Wortlaut:
"An das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
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