Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Lohnklageverfahren, dass im Anschluss an ein Kündigungsschutzverfahren geführt wurde mit der Begründung ausgesetzt, dass das Kündigungsschutzverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, da die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes im Kündigungsschutzprozess (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.04.2004 11 = Sa 61/04) noch nicht beschieden sei.
Da diese Entscheidung bald zu erwarten sei und der Erfolg der Lohnklage voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe, habe das Gericht sich dazu entschlossen, das Verfahren auszusetzen.
Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde aus den Gründen des Aussetzungsbeschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 252, 148, 567 ZPO statthaft und auch frist- und formgerecht eingelegt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|