LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.12.2004
6 Ta 254/04
Normen:
ZPO § 249 § 252 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1281/04

Unzulässige Aussetzung des Verfahrens um Annahmeverzugslohn nach Kündigungsschutzprozess

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 6 Ta 254/04

DRsp Nr. 2005/11912

Unzulässige Aussetzung des Verfahrens um Annahmeverzugslohn nach Kündigungsschutzprozess

Das besondere Interesse an der vorläufigen Regelung von Arbeitsverhältnissen zum Schutz von Arbeitnehmern spricht gegen eine Aussetzung des im Anschluss an das Kündigungsschutzverfahren geführten Lohnklageverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 249 § 252 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss das Lohnklageverfahren, dass im Anschluss an ein Kündigungsschutzverfahren geführt wurde mit der Begründung ausgesetzt, dass das Kündigungsschutzverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, da die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes im Kündigungsschutzprozess (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 08.04.2004 11 = Sa 61/04) noch nicht beschieden sei.

Da diese Entscheidung bald zu erwarten sei und der Erfolg der Lohnklage voraussetze, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe, habe das Gericht sich dazu entschlossen, das Verfahren auszusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde aus den Gründen des Aussetzungsbeschlusses nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 252, 148, 567 ZPO statthaft und auch frist- und formgerecht eingelegt.