LAG Köln - Beschluss vom 15.06.2007
8 TaBVGa 4/07
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BVGa 1/07

Unzulässige Antragstellung im Beschlussverfahren bei fehlender Antragsbefugnis - keine Geltendmachung der Rechte des Betriebsrats durch Minderheitenliste

LAG Köln, Beschluss vom 15.06.2007 - Aktenzeichen 8 TaBVGa 4/07

DRsp Nr. 2007/17741

Unzulässige Antragstellung im Beschlussverfahren bei fehlender Antragsbefugnis - keine Geltendmachung der Rechte des Betriebsrats durch Minderheitenliste

1. Die Antragsbefugnis ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die im Beschlussverfahren geltend gemachter Ansprüche; sie ist in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen und für jeden Antrag zu prüfen.2. Die Antragsbefugnis kann nur bejaht werden, wenn ein Antragsteller Träger eines streitbefangenen Rechts ist und daher geltend machen kann, durch die angegriffene Regelung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen zu sein.3. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen; das Arbeitsgerichtsgesetz besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann.4. Eine Betriebsratsminderheit (Minderheitenliste) kann nicht gegen den Willen der Mehrheit des Betriebsrats dessen Rechte geltend machen.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 7. ist der 35-köpfige Betriebsrat des bundesweit organisierten Betriebs V der Beteiligten zu 6.