LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.07.2012
L 8 SO 16/12 B ER RG
Normen:
SGG § 178a Abs. 2 S. 1; SGG § 178a; SGG § 178a Abs. 2 S. 2; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 184/11 ER

Unzulässige Anhörungsrüge nach § 178a SGG

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.07.2012 - Aktenzeichen L 8 SO 16/12 B ER RG

DRsp Nr. 2012/16210

Unzulässige Anhörungsrüge nach § 178a SGG

Die Beschwerde und die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2012 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 2 S. 1; SGG § 178a; SGG § 178a Abs. 2 S. 2; SGG § 177;

Gründe:

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2012 war als unzulässig zu verwerfen, da der Beschluss nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der besagt, dass Entscheidungen des Landessozialgerichts nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, nicht beschwerdefähig ist; hierauf hat der Senat in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen.

2. Die Anhörungsrüge der Rügeführer war gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 1.Halbsatz SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist erhoben worden ist.

Der Beschluss des Senats vom 24. April 2012, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, wurde den Rügeführern am 30. April 2012 zugestellt. Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 28. Juni 2012 und damit verspätet beim erkennenden Senat eingegangen.