LSG Bayern - Beschluss vom 01.04.2020
L 7 SF 15/20 AB
Normen:
ZPO §§ 42 ff.; SGG § 60;

Unzulässige Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitOffensichtlich unzulässige Anhörungsrüge

LSG Bayern, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen L 7 SF 15/20 AB

DRsp Nr. 2020/5851

Unzulässige Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge

Wird in einem Anhörungsrügeverfahren, das einer unanfechtbaren, das Verfahren rechtskräftig abschließenden Entscheidung nachfolgt, ein Befangenheitsantrag gestellt, ist dieser Antrag unzulässig, wenn die Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig ist.

Tenor

Das Gesuch, die Richter des 7. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO §§ 42 ff.; SGG § 60;

Gründe

I.

Im Anhörungsrügeverfahren begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahren L 7 AS 587/19 B ER.

Im Verfahren L 7 AS 587/19 B ER beantragte der Antragsteller unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 13.08.2019 die vorläufige Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 01.02.2019 unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, die Gewährung der Mietkaution in Höhe von 1560 EUR sowie den Ersatz des ihm durch Zeitverzögerung entstandenen Schadens.