LAG Hamm - Urteil vom 05.06.2008
15 Sa 1970/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 ; BGB § 314 Abs. 2 Satz 1 § 1004 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 804/07 - 25.09.2007,

Unwirksamkeit ordentlicher Kündigung bei Leistungsmängeln während der Einarbeitungszeit im Echtbetrieb - Beschäftigungsanspruch bei Änderungskündigung und Annahme unter Vorbehalt - unwirksame Abmahnung zu Fragen während der Einarbeitungszeit

LAG Hamm, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 1970/07

DRsp Nr. 2008/18365

Unwirksamkeit ordentlicher Kündigung bei Leistungsmängeln während der Einarbeitungszeit im Echtbetrieb - Beschäftigungsanspruch bei Änderungskündigung und Annahme unter Vorbehalt - unwirksame Abmahnung zu Fragen während der Einarbeitungszeit

1. Da die Einarbeitungszeit ihrem Charakter nach dazu dient, sich in eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit einzufinden, hierbei die notwendigen Fähigkeiten zu erlernen und etwa auftretende Fehler abzustellen, ist das Interesse einer Arbeitnehmerin, eine vereinbarte Einarbeitungszeit trotz eines aufgetretenen Leistungsmangels bis zu ihrem Ende fortzusetzen, als gewichtig zu werten, denn die Einarbeitungszeit soll es der Arbeitnehmerin gerade ermöglichen, Fehlerquellen zu erkennen und abzustellen.2. Bei einer Einarbeitung, die nicht im Rahmen einer regelrechten Schulung außerhalb der praktischen Tätigkeit sondern im Echtbetrieb stattfindet (learning by doing), liegt es auf der Hand, dass eventuelle Fehler, die während der Einarbeitungszeit erkannt und abgestellt werden, sich unmittelbar betrieblich auswirken; die Arbeitgeberin muss in diesem Falle damit rechnen, dass es bis zum Ablauf der vereinbarten Einarbeitungszeit zu Fehlern der Arbeitnehmerin im Rahmen der von ihr zu erlernenden Tätigkeiten kommen kann, die es abzustellen gilt.