LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2008
2 Sa 612/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; BetrVG § 102 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1741/06

Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei Alkoholsucht - fehlende Darlegungen zur schuldhaften Herbeiführung der Alkoholabhängigkeit - fehlende Unterrichtung der Personalvertretung zur Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 612/07

DRsp Nr. 2008/14917

Unwirksamkeit krankheitsbedingter Kündigung bei Alkoholsucht - fehlende Darlegungen zur schuldhaften Herbeiführung der Alkoholabhängigkeit - fehlende Unterrichtung der Personalvertretung zur Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

1. Die Kündigung wegen Alkoholsucht ist nach den Grundsätzen für die krankheitsbedingte Kündigung zu beurteilen; aus den Besonderheiten der Trunksucht kann sich jedoch unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung der Arbeitnehmerin die Notwenigkeit ergeben, an die Prognose geringere Anforderungen zu stellen.2. Da eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Pflichtverletzungen, die auf Alkoholabhängigkeit beruhen, in der Regel mangels Verschuldens der Arbeitnehmerin sozialwidrig ist, kann eine verhaltensbedingte Kündigung allenfalls darauf gestützt werden, dass die Arbeitnehmerin schuldhaft ihre sich negativ auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Alkoholabhängigkeit herbeigeführt hat.3. Aus bislang drei fehlgeschlagenen Therapien und den jeweiligen Rückfällen der Arbeitnehmerin kann nicht der Schluss gezogen werden, die Arbeitnehmerin habe diese durch ihre Krankheit verursachten Rückfälle stets verschuldet.4. Auch die Tatsachen, aus denen sich eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergibt, sind der Personalvertretung im Rahmen der Anhörung zu unterbreiten.

Normenkette:

§ Abs. , ;