1. Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu Ziffer 2) und des Betriebsratsmitglieds H. (Beteiligter zu Ziffer 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 09.03.2011 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der betriebsratsinternen Wahl der freigestellten und teilfreigestellten Betriebsratsmitglieder vom 26. Mai 2010.
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