LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.01.2012
20 TaBV 1/11
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 83 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 9/10

Unwirksamkeit interner Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder bei fehlendem Beschluss zum Ersatz von Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen; Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder in einheitlichem Wahlgang nach Verhältniswahlrecht

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 20 TaBV 1/11

DRsp Nr. 2012/8266

Unwirksamkeit interner Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder bei fehlendem Beschluss zum Ersatz von Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen; Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder in einheitlichem Wahlgang nach Verhältniswahlrecht

1. Die betriebsratsinterne Wahl zur Freistellung (Voll- und Teilfreistellung) von Betriebsratsmitgliedern verstößt gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, wenn es an einer vorherigen Entscheidung des Betriebsrats dazu fehlt, ob und ggf. in welchem Umfang Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen ersetzt werden sollen. 2. Die betriebsratsinterne Wahl zur Freistellung der freizustellenden (voll- und teilfreizustellenden) Betriebsratsmitglieder hat bei einer Wahl nach Verhältniswahlrecht in einem einzigen einheitlichen Wahlgang zu erfolgen.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu Ziffer 2) und des Betriebsratsmitglieds H. (Beteiligter zu Ziffer 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 09.03.2011 - 4 BV 9/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 38 Abs. 2 S. 3; ArbGG § 83 Abs. 3;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der betriebsratsinternen Wahl der freigestellten und teilfreigestellten Betriebsratsmitglieder vom 26. Mai 2010.