LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.11.2012
5 TaBV 13/12
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 25 Abs. 2; BetrVG § 27 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 28 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 6; BetrVG § 38 Abs. 2;
Fundstellen:
DB 2012, 2814
EzA-SD 2013, 15
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 98 a/11

Unwirksamkeit interner Betriebsratswahlen bei Ladung falscher Ersatzmitglieder zur Betriebsratssitzung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 13/12

DRsp Nr. 2012/22656

Unwirksamkeit interner Betriebsratswahlen bei Ladung falscher Ersatzmitglieder zur Betriebsratssitzung

1. Nach § 29 Abs. 2 Satz 6 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende für den Fall der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds nicht irgendein sondern "das" entsprechende Ersatzmitglied zu lasen. Die Reihenfolge der zu ladenden Ersatzmitglieder folgt zwingend aus § 25 Abs. 2 BetrVG und ist nicht dispositiv.2. Die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben hat Vorrang vor derjenigen aus dem Arbeitsvertrag, sodass Betriebsablaufstörungen, die durch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung bedingt sind, keinen Verhinderungsgrund i.S.v. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darstellen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrates (Beteiligter zu 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.05.2012, Az. 4 BV 98 a/11, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 25 Abs. 2; BetrVG § 27 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 28 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 6; BetrVG § 38 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von internen Wahlen des Betriebsrats.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12.