LAG Hamm - Urteil vom 25.06.2008
11 Sa 281/08
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ; HaushaltsG NRW 2006 § 6 Abs. 8 § 30 ; HaushaltsG NRW 2007 § 6 Abs. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2357/06
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 7 AZR 667/08

Unwirksamkeit haushaltsjahrübergreifender Befristung - Befristungskontrollklage bei weiterer Befristung unter Vorbehalt - Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits

LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 281/08

DRsp Nr. 2008/18359

Unwirksamkeit haushaltsjahrübergreifender Befristung - Befristungskontrollklage bei weiterer Befristung unter Vorbehalt - Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits

1. Schließen die Parteien nach Zustellung einer Befristungskontrollklage gegen die vorangegangene Befristung einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, ist davon auszugehen, dass der neue befristete Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt abgeschlossen wird, dass er nur gelten soll, wenn nicht auf der Grundlage des vorangegangenen streitbefangenen Vertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht; der vorangegangene Vertrag unterliegt bei einer solchen Konstellation nach wie vor der Befristungskontrolle.2. Für eine vereinbarte Vertragslaufzeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 rechtfertigt § 6 Abs. 8 HG NW 2006 ("Stellenführung") des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (HG NW 2006) eine Befristung auf den 31.12.2007 deshalb nicht, weil die Vertragslaufzeit außerhalb des Haushaltsjahres 2006 liegt, das durch das HG NW 2006 geregelt ist.