LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2008
9 Sa 759/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; BOKraft § 8 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 126 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2938/06

Unwirksamkeit fristloser Kündigung eines Busfahrers bei leichtem Verstoß gegen Alkoholverbot - Erforderlichkeit vorheriger Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 759/07

DRsp Nr. 2008/14641

Unwirksamkeit fristloser Kündigung eines Busfahrers bei leichtem Verstoß gegen Alkoholverbot - Erforderlichkeit vorheriger Abmahnung

1. Der betriebliche Alkoholkonsum stellt jedenfalls dann eine Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, wenn ein betriebliches absolutes Alkoholverbot besteht; entsprechendes gilt, wenn ein absolutes Alkoholverbot aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften oder sonstigen Vorschriften besteht.2. Bei Verstößen gegen ein bestehendes absolutes Alkoholverbot ist eine Abmahnung nicht generell entbehrlich.3. Hat der Arbeitnehmer nur eine geringe Menge Alkohol zu sich genommen und ist er im Rahmen der Personenbeförderung erst gut zwei Stunden nach Einnahme eines Bieres (0,33 l) tätig geworden, ist zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung normaler Alkoholabbauwerte (wenn überhaupt) nur noch von einer äußerst geringen Blutalkoholkonzentration auszugehen; selbst wenn zu Gunsten der Arbeitgeberin unterstellt wird, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Personenbeförderung noch unter einer (allerdings dann nur noch äußerst geringen) Alkoholeinwirkung stand, berechtigte dies die Arbeitgeberin nicht ohne Ausspruch einer vorherigen Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; BOKraft § 8 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 126 ;

Tatbestand: