BSG - Beschluss vom 31.01.2019
B 9 V 54/18 B
Normen:
SGG § 65a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 VE 26/16
SG Gießen, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 VE 1/15

Unwirksamkeit einer Rechtsmitteleinlegung per einfacher E-Mail

BSG, Beschluss vom 31.01.2019 - Aktenzeichen B 9 V 54/18 B

DRsp Nr. 2019/4382

Unwirksamkeit einer Rechtsmitteleinlegung per einfacher E-Mail

Nach ständiger Rechtsprechung kann per einfacher E-Mail rechtswirksam weder ein Rechtsmittel eingelegt noch ein Antrag gestellt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 65a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einer am 9.12.2018 beim BSG eingegangenen E-Mail Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 1.12.2018 zugestellt worden.